Auch wenn das alte Jahr in allen Branchen turbulent verlaufen ist, beginnt das neue Jahr schon wieder mit neuen Regelungen, die alle Unternehmer und Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2023 kennen und beachten sollten. Unten habe ich deshalb die wichtigsten Änderungen für Handwerk, Baubranche und Industrie zusammengefasst.
Digitalisierung geht weiter – und bleibt wichtig
Obwohl man im Handwerk die klassischen Büroabläufe häufig so sehr schätzt, dass man sie den digitalen bevorzugt, sieht der Gesetzgeber hier einige Neuerungen vor. Die Informationstechnik soll künftig ein noch wichtigerer Bestandteil vom Büroalltag der Unternehmer werden. Vor allem solche von ihnen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind betroffen. Wird beispielsweise ein Arbeitnehmer krank, so schickt er ins Büro keinen gelben Schein mehr, sondern der Arbeitgeber ruft eine digitale Krankschreibung aus dem System der zuständigen Krankenkasse ab. In Sachsen wie deutschlandweit sind die Arztpraxen für den neuen Ablauf vorbereitet.
Auch die Buchhaltung und Revision ist von Änderungen betroffen. So müssen Unternehmer künftig eine elektronische Betriebsprüfung ermöglichen. Hierzu sollen alle Daten für die Rentenversicherung elektronisch übermittelt werden. Vorerst ist auf Antrag allerdings eine Befreiung möglich. Weiterhin müssen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer künftig mit deren Steuer-ID versehen werden. Viele Betriebe, auch in der Baubranche machen es bereits so – und andere müssen es jetzt nachholen.
Löhne und Abgaben – was ändert sich hier?
2023 wird der Mindestlohn voraussichtlich nicht steigen: Erst für 2024 ist die nächste Erhöhung geplant. Schon dieses Jahr steigt jedoch die Mindestvergütung für Lehrlinge. Beginnen diese 2023 nämlich ihre Ausbildung, so können sie mit mindestens 620 Euro monatlich rechnen und damit mit 35 Euro mehr als zuvor. Vor allem in der Baubranche sind je nach Art der Tätigkeit auch Tarifverträge für Auszubildende vorhanden. Diese sind auch in Sachsen keine Seltenheit mehr und ihre Bestimmungen zur Bezahlung der Lehrlinge gelten entsprechend weiter.
Wichtig ist auch die Erhöhung der Midijob-Grenze, die 2023 erfolgt. Nun gelten für Gehälter unter 2000 Euro monatlich die Regelungen des Übergangsbereichs, in dem der Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leistet als der Arbeitnehmer. Die Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sind ebenfalls gestiegen. Diese müssen die Unternehmer im Handwerk und in allen Branchen beachten, weil sie als Arbeitgeber für Abführung der Beiträge zuständig sind. In Sachsen ist nach Bestimmungen für den Rechtkreis Ost nun das Einkommen bis zu 7.100 Euro monatlich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Grenze bei 4.987,50 Euro im Monat.
Wichtig für Handwerk und Baubranche: Die Anfahrt zur Baustelle wird den Mitarbeitern entschädigt
Die Betriebe der Baubranche müssen ihren Mitarbeitern nun die Anfahrtswege entschädigen. Bei täglicher Heimfahrt gilt je nach Entfernung die Pauschale von 6 bis 8 Euro. Falls die Heimfahrten seltener, zum Beispiel wöchentlich stattfinden, gelten die Pauschalen zwischen 9 und 39 Euro. 39 Euro werden allerdings nur bei langen Wegen ab 400 Kilometern fällig: dies wäre zum Beispiel die Entfernung von Görlitz in Sachsen bis Stendal in Sachsen-Anhalt. Ein Tipp für Unternehmer im Handwerk: Diese Kosten am besten gleich bei nächsten Angeboten berücksichtigen.
Ihr Dirk Eckart